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Cattenom Non Merci Gesetzestexte Hintergründe Störfälle

Das Saarland wird mit Jodtabletten versorgt

Für den Fall eines atomaren Unfalls im französischen Kernkraftwerk Cattenom will das Saarland schützende Jodtabletten schneller ausgeben können. Dafür werden die derzeit noch zentral in Karlsruhe gelagerten Tabletten Ende September an die Landkreise und die Landeshauptstadt Saarbrücken verteilt.

Im Notfall würden die Kaliumjodidtabletten von den Behörden an gut auffindbare Ausgabestellen wie Schulen und Dorfgemeinschaftshäuser gebracht, erklärte das saarländische Innenministerium. Jodtabletten sättigen die Schilddrüsen und verhindern, dass der Körper radioaktives Jod aufnimmt. Dafür müssen sie im Fall der Fälle zu einem bestimmten Zeitpunkt eingenommen werden. Nach Ausgabe der Tabletten soll die Bevölkerung über Rundfunk- oder Lautsprecherdurchsagen informiert werden, erklärte das Ministerium.

KEINE VERTEILUNG IM VORAUS

Eine vorsorgliche Verteilung der Tabletten an Haushalte – wie zuletzt in Aachen – sei nicht geplant. Erfahrungen aus anderen Ländern zeigten, dass nur wenige Menschen die Tabletten schon vorher holten. „Zudem besteht die Gefahr, dass die Tabletten zum falschen Zeitpunkt – zu früh oder zu spät – eingenommen werden oder im Ernstfall nicht mehr verfügbar sind.“
Bei einem Unfall im französischen Atomkraftwerk Cattenom unweit der deutschen Grenze ist ein Evakuierungsradius von 25 Kilometern vorgesehen. Innerhalb dieses Radius‘ sind die Jodtabletten auch jetzt schon vor Ort eingelagert. Luxemburg, das Saarland und Rheinland-Pfalz fordern seit langem ein Aus für Cattenom, in dem es schon Hunderte Störungen gab.

http://www.sr.de/sr/home/nachrichten/panorama/jodtabletten_ausgabe_saarland_cattenom_akw100.html

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Akualisierungen des Buches Endlagersuchgesetz Entsorgung Gesetzestexte Hintergründe

Endlagersuchgesetz – Partizipation nur als Schmalkost

Ich kann, denke ich parteiübergreifend, folgendes voraussetzen:

  • Die Endlagerung stellt ein immenses, allein wegen der astronomischen Zeiträume kaum abzuschätzendes Großrisiko dar
  • Sie führt zu enormen Einschnitten in der von einer Endlagerung betroffenen Region. Riesiges Bauvorhaben, Hunderte von CASTOR-Transporten, möglicher Ruf, die Atommüllkippe der Nation zu werden
  • Zugleich wissen im Kern alle, die sich damit beschäftigen: Die Gesellschaft, damit ihre Bürgerinnen, haben die Verantwortung, in der nächsten Zeit die am wenigsten riskante Lösung einer Endlagerung zu finden.

Und ich dachte bisher, man hätte aus den drei skizzierten Gründen folgendes gelernt:

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Akualisierungen des Buches Atom und Politik Endlagersuchgesetz Entsorgung Gesetzestexte Hintergründe

Das Endlager-Suchgesetz in sozialwissenschaftlicher Sicht

Mitwirken auf Augenhöhe!

Dr. Hartwig Berger, Privatdozent für Soziologie i.R.
berger@oekowerk.de, Tel.:030-3131730
In memoriam Detlev Ipsen[1]

Summary

Bezüglich der Beteiligung und Mitwirkung der Öffentlichkeit hat die Gesetzesvorlage deutliche Mängel. Es wird daher zunächst vorgeschlagen, das Gesetz selbst als Vorgabe von Regeln zu definieren, die durch Lernprozesse im Suchverfahren veränderbar sind. Zum anderen wird eine Ausweitung der Öffentlichkeitsbeteiligung zu einer gleichberechtigten Mitwirkung der hierzu eingerichteten Gremien vorgeschlagen, die Mitentscheidungsrechte ausdrücklich einschließt. Dabei sollte der Auftrag der geschaffenen Regionalkonferenzen zu dem einer eigenverantwortlichen Erarbeitung von Zukunftsperspektiven erweitert werden. Eine starke Rolle öffentlicher Mitwirkung begründet sich auch aus den bleibenden Ungewissheiten von auf extreme Langfristigkeit angelegten Analysen und Prognosen der bestmöglichen Sicherheit untersuchter Standorte. Allerdings bleibt eine konstruktive Öffentlichkeitsbeteiligung aufgrund der Beibehaltung von Gorleben als möglichem Standort belastet. Es werden daher inhaltliche Gründe angeführt, die es für weit sinnvoller erscheinen lassen, auf die Option „Gorleben“ jetzt zu verzichten

1. Das Endlager-Suchgesetz im Dilemma

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Gesetzestexte Störfalle Störfälle Unterschriftskampagnen gegen Atomenergie

Bundeskanzlerin Merkel, setzen Sie sich für die sofortige Schließung des AKW Cattenom ein

Bitte unbedingt unsere Petition unterstützen und zeichnen:

https://www.openpetition.de/widget/petition/bundeskanzlerin-merkel-setzen-sie-sich-fuer-die-sofortige-schliessung-des-akw-cattenom-ein

Diese Petition richtet sich an Frau Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel, dass sie sich für die sofortige Schließung des AKW Cattenom einsetzen möge.
Sehr geehrte Frau Bundeskanzlerin Merkel,
Hunderttausende Menschen in der Saar/Lor/Lux Region sind unfreiwillig dem Weiterbetrieb des Atomkraftwerks Cattenom ausgesetzt sowie der Tatsache, dass die Fragen der Sicherheit nicht gelöst sind. Mehr denn je müssen wir durch den unverantwortlichen Weiterbetrieb des Atomkraftwerks Cattenom in Frankreich Ängste ausstehen und fühlen uns überaus bedroht. Das Atomkraftwerk Cattenom ist „berühmt“ durch seine unzähligen Störfalle und Umweltskandale. Der letzte Störfall ereignete sich am Do., den 28. Mai 2015.

… für mehr Infos bitte dem obigen Link folgen …

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Demonstration Gesetzestexte Hintergründe Unterschriftskampagnen gegen Atomenergie

Ächtung von Uranwaffen

Die deutsche IPPNW-Sektion appelliert in einem Brief an das Auswärtige Amt, morgen in der UN-Generalversammlung für die Resolution zu den Folgen von Uranmunition zu stimmen. Nach Informationen der Internationalen Koalition zur Ächtung von Uranwaffen (ICBUW) plant Deutschland, im Bündnis mit Staaten wie Rumänien, Russland und der Ukraine, gegen die UN-Resolution zu stimmen.

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Endlagersuchgesetz Gesetzestexte Hintergründe

Hintergründe zum Endlagersuchgesetz

Hier sollen – leicht abrufbar – Fakten, Papiere und Hintergründe zur aktuellen Debatte um das Endlagersuchgesetz hinterlegt werden:

Der am 7.6. in den Bundesrat eingebrachte

Gesetzesentwurf der Bundesregierung:

Entwurf eines Gesetzes zur Suche und Auswahl eines Standortes für ein Endlager für Wärme entwickelnde radioaktive Abfälle und zur Änderung anderer Gesetze (Standortauswahlgesetz – StandAG) HIER

 

Beschluss der grünen BAG Energie zum StandAG

Die Bundesarbeitsgemeinschaft Energie hat am ‚Forum Standortauswahlgesetz Endlagerung hochradioaktiver Abfälle’ des BMU vom 31. Mai bis 2. Juni in Berlin im Rahmen einer Sondersitzung teilgenommen und parallel sowie im Anschluss getagt. Die auf dem Forum geäußerte breite Kritik am vorliegenden Gesetzesentwurf sollte ernst genommen werden und Einfluss in das Gesetzgebungsverfahren finden. Beiliegend den am 2. Juni einstimmig und ohne Enthaltung von der BAG-Energie gefassten Beschluss. HIER

 

Bürgerforum Standortauswahlgesetz vom 31. Mai bis 2. Juni 2013 in Berlin

Die aufgezeichnete Veranstaltung ist auf der Webseite des BMU unter www.bmu.de/P2541/ abrufbar.
Die Kritikpunkte, die dem BMU direkt mitgegeben wurde, zeigen hier die Bilder von den Kartenabfragen sowie den vom Veranstalter (sehr knapp) gemachten Notizen. Ralf Henze hat dankenswerter Weise einen Kurzlink generiert: https://gruenlink.de/jib (ZIP-Datei)

 

Offener Brief von Konflikt-ExpertInnen zum Endlagersuchverfahren:

Die unterzeichnende Expert*innen für einen konstruktiven Umgang mit Konflikten richten deshalb den folgenden Appell an die Politik:
– Machen Sie einen Neuanfang in der Frage der Atommüll-Lagerung möglich!
– Gehen Sie aktiv auf die Verbände und Initiativen zu, die ihre Bereitschaft zur Mitarbeit bereits öffentlich erklärt haben!
HIER

 

Gemeinsamer Vorschlag zum weiteren Umgang mit dem Entwurf des Standortsuchgesetzes

Nach dem jahrzehntelangen Streit über den Standort für ein deutsches Atommüllendlager hatten Niedersachsens Ministerpräsident Stephan Weil und Umweltminister Stefan Wenzel bei einem Endlager-Konsensgespräch am 24.03.2013 in Berlin mit Bundesumweltminister Peter Altmaier einen gemeinsamen Vorschlag zum weiteren Umgang mit dem Entwurf des Standortsuchgesetzes vorgelegt. Danach soll eine Enquete-Kommission bis Ende 2015 einen gesellschaftlichen und politischen Konsens herbeiführen. Castor-Transporte nach Gorleben und die Erkundung im Salzstock Gorleben sind unbefristet eingestellt. HIER

 

Brief des niedersächsischen Umweltministers Wenzel an Altmaier vom 23.4.2013:

HIER

 

Hintergründe zum Konflikt um das „Endlagersuchgesetz“ von den Umweltverbänden und Ani-AKW-Inis:

Seit über 50 Jahren fällt in Deutschland in Atomkraftwerken radioaktiver Müll an, der für über eine Million Jahre von der Biosphäre ferngehalten werden muss, um Schäden für Mensch und Natur zu vermeiden. Bis heute gibt es weltweit keine Methode und keinen Ort, an dem der Atommüll für solche Zeiträume sicher gelagert werden kann. HIER

 

35. Ordentliche Bundesdelegiertenkonferenz der Grünen in Berlin, 26.-28. April 2013

Beschluss: Weg frei für eine ergebnisoffene Endlagersuche für hochradioaktiven Atommüll

Die wesentlichen Punkte:
– Die geplanten Enteignungen für die Offenhaltung von Gorleben unterbleiben.
– Nun müssen auch die schwarz-gelb regierten Länder ihre Blockadehaltung in der Frage um Castortransporte aufgeben und den Weg dafür frei machen, dass die bundesweit beste Lösung für die Zwischenlagerung der Castoren gefunden werden kann.
– Hier erwarten wir auch vom Bundesumweltminister, dass er auf die Länder einwirkt und das deutlich
macht und eine rechtssichere Lösung für die Zwischenlagerung des übrigen Atommülls vorlegt.
– Die Atomindustrie muss als Verursacher des Atommülls vollständig für die Kosten der
Endlagersuche herangezogen werden.
HIER

 

 34. Ordentliche Bundesdelegiertenkonferenz der Grünen in Hannover, 16.-18. November 2012,

Beschluss: Endlich bundesweit sicheres Endlager suchen statt Atommüll in Gorleben lagern!
Wer erwägt, Gorleben im Verfahren zu lassen, muss zugleich jeden Zweifel an einem ergebnisoffenen Verfahren und wirklich belastbaren Sicherheitskriterien ausräumen. HIER

 

 

 

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Endlagersuchgesetz Gesetzestexte

Scheitert das Endlagersuchgesetz?

Am 7.6.2013 wurde vom Fachausschuss folgende (s.u.) Änderungsvorschläge an den Bundesrat eingebracht.  Dazu ein

Erstes Fazit (Stand 7.6.2013):

Die Stellungsnahmen des Fachausschusses gehen in die richtige Richtung und zeigen einen Teil der Schwachstellen auf. Die Änderungsvorschläge an den Bundesrat sind allerdings viel zu kurz gegriffen (wie schon erwartet, es sind ja (Zitat) „nur Änderungen im Konsens der 4 Parteien“ möglich … Einzig die Enteignungsfrage bzgl. Gorlebens wird ansatzweise (mit dem Wörtchen „wird“ statt „wurde“) aufgegriffen, ob dies reicht, müssten Juristen klären.

Mit diesen minimalen Änderungen ist das Endlagersuchgesetz (StandAG) für die Grüne Fraktion im Bundestag und für die grünen Landesregeierungsparteien im Bundesrat nicht zustimmungsfähig, ohne massiv gegen gültige BDK-Beschlüsse zu verstoßen!

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Akualisierungen des Buches Atom und Politik drohender Atomkrieg Gesetzestexte Hintergründe Vorträge

Haben Nordkorea und Iran das „Recht auf die Bombe“?

Vorbemerkung: Die erste eingestellte Version hat an einigen wenigen Stellen zu Rückfragen und Fehlinterpretationen geführt (etwa der Art, ich würde eine atomare Bewaffnung Nordkoreas und des Irans befürworten …). In der neuen Version versuche ich diese Unklarheiten zu vermeiden (und einige weitere Kleinigkeiten zu klären).

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Die Widersprüche des Atomwaffensperrvertrages zur Realität

10.04.2013, Aktualisierung 14.04.2013

Derzeit eskaliert die Lage in Korea, während gleichzeitig der Konflikt mit dem Iran weiter auf hohem Spannungs-Niveau stagniert und jederzeit zu einem Krieg führen kann. Hintergrund ist in beiden Fällen das tatsächliche oder unterstellte Streben nach atomarer Bewaffnung.

So unterschiedlich beide Ländern und ihre jeweiligen Bedingungen auch sind, so ähnlich sind die Beweggründe der Handelnden und die Hintergründe.

Die Regierungen und Diktatoren in beiden Staaten werden die Entwicklung in Libyen und zuvor im Irak aufmerksam verfolgt und ihre Lehren daraus gezogen haben: Ein Machthaber, der auf Entspannung setzt und sein atomares Potential freiwillig abgibt, wird wenige Jahre später vom Westen aus dem Amt gebombt.

Bisheriger Stand:

Beide Staaten beschreiten mittlerweile beide mögliche Wege zum bombenfähigen Material:

1. „Normale“ Kernkraftwerke können mit angereichertem Uran betrieben werden. Das hauptsächlich in der Natur vorkommende U238 enthält etwa 0,7 % des benötigten –spaltbaren – U235. Dessen Anteil muss durch Anreicherung erhöht werden. Bei dieser Anreicherung sind mit derselben Technik 3 bis 5 % für AKWs, 20 % für Forschungsreaktoren und > 90 % für Bomben zu erzielen, die Zentrifugen müssen „nur“ in größerer Stückzahl und länger laufen.

2. Reaktoren können mit Natururan betrieben werden, wenn sog. „schweres Wasser“ (enthält Deuterium – ein Wasserstoffatom mit einem zusätzlichen Neutron) verwendet wird. In den Brennstäben entsteht dabei Plutonium, welches abgetrennt und zum Bombenbau verwendet werden kann.

Offenbar gab es in der jüngeren Vergangenheit Zusammenarbeit zwischen beiden Staaten. Dabei könnten sowohl Raketentechnik wie auch Anreicherungstechnik, aber auch gegebenenfalls Material getauscht worden sein[1].

Nordkorea betreibt derzeit die Anreicherung und möchte einen Schwerwasserreaktor (Yongbyon) wieder in Betrieb nehmen, der 2007 stillgelegt wurde[2]. Das bisherige Bombenmaterial (Plutonium) stammt offenbar aus dem Betrieb des Schwerwasserreaktor. Bei dem jüngsten Test könnte eine Uranbombe gewesen sein, eventuell mit Uran aus dem Iran[3].

Der Iran betreibt massiv und in großem Stil Anreicherung, angeblich für das AKW Busheer und den Forschungsreaktor in Teheran und strebt den Bau eines Schwerwasserreaktors an. Eine eigne Schwerwasserproduktion – technisch ähnlich anspruchsvoll wie die Anreicherung – ist offenbar bereits in Betrieb oder steht kurz vor der In-Betrieb-Nahme[4].

Problem Atomwaffensperrvertrag (NVV)

Fakt und Hauptproblem ist und bleibt der mittlerweile völlig unzeitgemäße Nicht-Verbreitungs-Vertrag (sog. Atomwaffensperrvertrag). Durch diesen wird offensichtlich, dass eine Minderheit der Länder aus – zumindest teilweise – eigennützigen Gründen anderen Ländern genau das verbieten wollen, was sie selbst nicht einhalten.

Belege dafür:

Artikel I

Jeder Kernwaffenstaat, der Vertragspartei ist, verpflichtet sich, Kernwaffen und sonstige Kernsprengkörper oder die Verfügungsgewalt darüber an niemanden unmittelbar oder mittelbar weiterzugeben und einen Nichtkernwaffenstaat weder zu unterstützen noch zu ermutigen noch zu veranlassen, Kernwaffen oder sonstige Kernsprengkörper herzustellen oder sonst wie zu erwerben oder die Verfügungsgewalt darüber zu erlangen

Dagegen haben mittlerweile praktische alle offiziellen Atomstaaten verstoßen, u.a. die USA zuletzt im Fall Indien.[5]

 

Artikel II

Jeder Nichtkernwaffenstaat, der Vertragspartei ist, verpflichtet sich, Kernwaffen oder sonstige Kernsprengkörper oder die Verfügungsgewalt darüber von niemandem unmittelbar oder mittelbar anzunehmen, Kernwaffen oder sonstige Kernsprengkörper weder herzustellen noch sonstwie zu erwerben und keine Unterstützung zur Herstellung von Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern zu suchen oder anzunehmen.

Dies ist dem Iran bisher nicht nachzuweisen, vermutlich hat er diesen Verstoß auch (noch?) nicht begangen. Nordkorea ist – wie erwähnt – kein Vertragsstaat mehr!

Artikel IV

(1)    Dieser Vertrag ist nicht so auszulegen, als werde dadurch das unveräußerliche Recht aller Vertragsparteien beeinträchtigt, unter Wahrung der Gleichbehandlung und in Übereinstimmung mit den Artikeln I und II die Erforschung, Erzeugung und Verwendung der Kernenergie für friedliche Zwecke zu entwickeln.

Dies ist im Fall Iran aktuell, hierauf pocht die Führung in Teheran, nach den Buchstaben des Gesetzes zu Recht.

(2)     Alle Vertragsparteien verpflichten sich, den weitest möglichen Austausch von Ausrüstungen, Material und wissenschaftlichen und technologischen Informationen zur friedlichen Nutzung der Kernenergie zu erleichtern, und sind berechtigt, daran teilzunehmen.

Auch dies gilt nach den Buchstaben des Gesetzes für den Iran. Die Zusammenarbeit mit Russland in Fragen der zivilen Nutzung der Atomtechnik ist daher rechtens.

Artikel VI

Jede Vertragspartei verpflichtet sich, in redlicher Absicht Verhandlungen zu führen über wirksame Maßnahmen zur Beendigung des nuklearen Wettrüstens in naher Zukunft und zur nuklearen Abrüstung sowie über einen Vertrag zur allgemeinen und vollständigen Abrüstung unter strenger und wirksamer internationaler Kontrolle.

Außer den SALT- und START-Abkommen hat sich da bisher kaum etwas bewegt. Die beiden Großmächte Russland und USA verfügen noch je über mehrere Tausend Atomwaffen. Eine „Nukleare Abrüstung in naher Zukunft“ sieht anders aus …[6] Dabei war einer der Hauptgründe der Mangel an Uran für die zivile Nutzung.[7]

Artikel X

(1) Jede Vertragspartei ist in Ausübung ihrer staatlichen Souveränität berechtigt, von diesem Vertrag zurückzutreten, wenn sie entscheidet, dass durch außergewöhnliche, mit dem Inhalt dieses Vertrags zusammenhängende Ereignisse eine Gefährdung der höchsten Interessen ihres Landes eingetreten ist. Sie teilt diesen Rücktritt allen anderen Vertragsparteien sowie dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen drei Monate im Voraus mit. Diese Mitteilung hat eine Darlegung der außergewöhnlichen Ereignisse zu enthalten, durch die ihrer Ansicht nach eine Gefährdung ihrer höchsten Interessen eingetreten ist.

Genau dies hat Nordkorea im Januar 2003 getan.[8] Eine Steilvorlage dafür („Gefährdung der höchsten Interessen des Landes“) liefert George W. Bush mit seiner Rede im Januar 2002, in der er Nordkorea in die „Achse des Bösen“ einordnete.

Der gesamte NVV ist HIER nachzulesen.

 

Festzuhalten bleibt,

bei allen Vorbehalten den beiden Staaten gegenüber,

–   dass Nordkorea sich vertragsgemäß verhält

–   dass man dem Iran zunächst das Streben nach der Atombombe konkret nachweisen muss, bevor laut NVV Handlungsmöglichkeiten gegeben wären. Letzteres ist bisher – trotz zahlreicher Verstöße des Irans gegen Auflagen – nicht gelungen

–   dass nur eine weltweite Abrüstung aller Atommächte einen Atomkrieg verhindern kann

–   dass die zivile Nutzung der Atomenergie von der militärischen nicht zu trennen ist

–   dass somit nur der weltweite Ausstieg aus der zivilen Nutzung den militärischen Missbrauch verhindern kann.

Um dies klarzustellen: Ich rede hier ich definitiv NICHT einer atomaren Bewaffnung des Irans oder Nordkoreas das Wort. Das im Fall Nordkoreas erwiesene und erfolgreiche und das im Fall Iran nach logischen Ermessen zu unterstellende und auf hoher Vorstufe verharrende Streben nach „der Bombe“ ist zu verurteilen. Es wird die jeweiligen Regionen destabilisieren und langfristig den beiden Ländern selbst mehr schaden als nutzen. Aber m.E. ist nach den Buchstaben des NVV dieses Streben auf dem jeweiligen aktuellen Stand nicht rechtswidrig. Und genau DIES zeigt die Fehler und Schwächen des Atomwaffensperrvertrages und kann nur zur Forderung führen – da er nicht so revidierbar ist, dass diese Probleme lösbar wären – dass einzig die weltweite Abrüstung die sinnvolle Reaktion aller Beteiligten wäre. Davon sind wir leider weit entfernt. Wobei – auch dies habe ich an vielen Stellen schon aufgezeigt – die zivile Nutzung IMMER die militärische einschließt und somit auch ein weltweiter Ausstieg aus der zivilen Nutzung unumgänglich ist. Ich fürchte jedoch, dass dies ohne ein Eskalieren (sprich ein atomarer Schlagabtausch) nicht umsetzbar sein wird …

 

Hinweis: s.a. meine Seite zu „Der Irankonflikt mit weiteren Hintergründen und einer (auf Wunsch auch als Vortrag gehaltenen) sehr ausführlichen PPP.

 


[1] https://www.welt.de/politik/ausland/article114923669/Furcht-vor-iranischem-Atom-Know-how-in-Nordkorea.html

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Atom und Politik Endlagersuchgesetz Gesetzestexte Hintergründe Störfalle

Nur ohne Gorleben!

Oder:

Warum das jetzt vereinbarte Endlagersuchgesetz mehr schadet als nutzt …

(geschrieben für den „Stachel“, KV Spandau, April 2013)

Aktueller Stand:

Nach jahrzehntelanger Diskussion haben sich Spitzenvertreter von Bund und Ländern und damit Vertreter der Parteien CDU/CSU, FDP, SPD und Grüne auf ein Verfahren für die Standortsuche nach einem Atommüll-Endlager verständigt. Gemäß der am 9.4.2013 erzielten Übereinkunft soll eine Expertenkommission eingesetzt werden und bis Ende 2015 Kriterien für die Auswahl eines Endlagers erarbeiten. Zuvor, möglichst noch in dieser Legislaturperiode soll das entsprechende Gesetz verabschiedet werden.

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Gesetzestexte Hintergründe Laufzeitverlängerung

AtG-Novelle 2011 § 7

juris – Fachportal Steuerrecht Einzelnorm

recherchiert von: … am 08.08.2011

juris-Abkürzung: AtG Quelle: Fassung vom: 31.07.2011 Gültig ab: zukünftig Dokumenttyp: Gesetz FNA: FNA 751-1

Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren Atomgesetz § 7 Genehmigung von Anlagen

(1) Wer eine ortsfeste Anlage zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe errichtet, betreibt oder sonst innehat oder die Anlage oder ihren Betrieb wesentlich verändert, bedarf der Genehmigung. Für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität und von Anlagen zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe werden keine Genehmigungen erteilt. Dies gilt nicht für wesentliche Veränderungen von Anlagen oder ihres Betriebs

(1a) Die Berechtigung zum Leistungsbetrieb einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität erlischt, wenn die in Anlage 3 Spalte 2 für die Anlage aufgeführte Elektrizitätsmenge oder die sich auf Grund von Übertragungen nach Absatz 1b ergebende Elektrizitätsmenge erzeugt ist, jedoch spätestens

1. mit Ablauf des 6. August 2011 für die Kernkraftwerke Biblis A, Neckarwestheim 1, Biblis B, Brunsbüttel, Isar 1, Unterweser, Philippsburg 1 und Krümmel,

2. mit Ablauf des 31. Dezember 2015 für das Kernkraftwerk Grafenrheinfeld,

3. mit Ablauf des 31. Dezember 2017 für das Kernkraftwerk Gundremmingen B,

4. mit Ablauf des 31. Dezember 2019 für das Kernkraftwerk Philippsburg 2,

5. mit Ablauf des 31. Dezember 2021 für die Kernkraftwerke Grohnde, Gundremmingen C und Brokdorf,

6. mit Ablauf des 31. Dezember 2022 für die Kernkraftwerke Isar 2, Emsland und Neckarwestheim 2.

Die Erzeugung der in Anlage 3 Spalte 2 aufgeführten Elektrizitätsmengen ist durch ein Messgerät zu messen. Das Messgerät nach Satz 2 muss zugelassen und geeicht sein. Ein Messgerät, das nicht zugelassen und geeicht ist, darf nicht verwendet werden. Wer ein Messgerät nach Satz 2 verwendet, muss das Messgerät unverzüglich so aufstellen und anschließen sowie so handhaben und warten, dass die Richtigkeit der Messung und die zuverlässige Ablesung der Anzeige gewährleistet sind. Die Vorschriften des Eichgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Eichordnung finden Anwendung. Der Genehmigungsinhaber hat den bestimmungsgemäßen Zustand des geeichten Messgerätes in jedem Kalenderjahr durch eine Sachverständigenorganisation und die in jedem Kalenderjahr erzeugte Elektrizitätsmenge binnen eines Monats durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft überprüfen und bescheinigen zu lassen.

(1b) Elektrizitätsmengen nach Anlage 3 Spalte 2 können ganz oder teilweise von einer Anlage auf eine andere Anlage übertragen werden, wenn die empfangende Anlage den kommerziellen Leistungsbetrieb später als die abgebende Anlage begonnen hat. Elektrizitätsmengen können abweichend von Satz 1 auch von einer Anlage übertragen werden, die den kommerziellen Leistungsbetrieb später begonnen hat, wenn das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie der Übertragung zugestimmt hat. Die Zustimmung nach Satz 2 ist nicht erforderlich, wenn die abgebende Anlage den Leistungsbetrieb dauerhaft einstellt und ein Antrag nach Absatz 3 Satz 1 zur Stilllegung der Anlage gestellt worden ist. Elektrizitätsmengen nach Anlage 3 Spalte 2 können von Anlagen nach Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 bis 6 auch nach Erlöschen der Berechtigung zum Leistungsbetrieb nach den Sätzen 1 bis 3 übertragen werden.

(1c) Der Genehmigungsinhaber hat der zuständigen Behörde

1. monatlich die im Sinne des Absatzes 1a in Verbindung mit der Anlage 3 Spalte 2 im Vormonat erzeugten Elektrizitätsmengen mitzuteilen,

2. die Ergebnisse der Überprüfungen und die Bescheinigungen nach Absatz 1a Satz 7 binnen eines Monats nach deren Vorliegen vorzulegen,

3. die zwischen Anlagen vorgenommenen Übertragungen nach Absatz 1b binnen einer Woche nach Festlegung der Übertragung mitzuteilen.

Der Genehmigungsinhaber hat in der ersten monatlichen Mitteilung über die erzeugte Elektrizitätsmenge nach Satz 1 Nr. 1 eine Mitteilung über die seit dem 1. Januar 2000 bis zum letzten Tag des April 2002 erzeugte Elektrizitätsmenge zu übermitteln, die von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft überprüft und bescheinigt worden ist. Der Zeitraum der ersten monatlichen Mitteilung beginnt ab dem 1. Mai 2002. Die übermittelten Informationen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 sowie die Angabe der jeweils noch verbleibenden Elektrizitätsmenge werden durch die zuständige Behörde im Bundesanzeiger bekannt gemacht; hierbei werden die erzeugten Elektrizitätsmengen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 jährlich zusammengerechnet für ein Kalenderjahr im Bundesanzeiger bekannt gemacht, jedoch bei einer voraussichtlichen Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten monatlich.

(1d) Für das Kernkraftwerk Mülheim-Kärlich gelten Absatz 1a Satz 1, Absatz 1b Satz 1 bis 3 und Absatz 1c Satz 1 Nr. 3 mit der Maßgabe, dass die in Anlage 3 Spalte 2 aufgeführte Elektrizitätsmenge nur nach Übertragung auf die dort aufgeführten Kernkraftwerke in diesen produziert werden darf.

(1e) Die zuständige Behörde kann zur Verhinderung von Gefahren oder Störungen der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssytems im Sinne des § 13 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. März 2011 (BGBl. I S. 338) geändert worden ist oder zur Verhinderung einer Gefährdung oder Störung der Energieversorgung für den lebenswichtigen Bedarf im Sinne des § 1 des Energiesicherungsgesetzes vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3681), das zuletzt durch Artikel 164 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, bis zum 1. September 2011 bestimmen, dass eine der in Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 genannten Anlagen, die im Hinblick auf Standort und elektrische Anbindung geeignet ist, bis zum Ablauf des 31. März 2013 in einem betriebsfähigen Zustand zur Erzeugung von Elektrizität zu halten ist (Reservebetrieb). Wird der Reservebetrieb nach Satz 1 angeordnet, lebt die Berechtigung zum Leistungsbetrieb als Berechtigung zum Reservebetrieb für diese Anlage wieder auf. Absatz 1a Satz 2 bis 7, Absätze 1b bis 1d und Anlage 3 finden auf den Reservebetrieb keine Anwendung.

(2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers und der für die Errichtung, Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs der Anlage verantwortlichen Personen ergeben, und die für die Errichtung, Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs der Anlage verantwortlichen Personen die hierfür erforderliche Fachkunde besitzen,

2. gewährleistet ist, dass die bei dem Betrieb der Anlage sonst tätigen Personen die notwendigen Kenntnisse über einen sicheren Betrieb der Anlage, die möglichen Gefahren und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen besitzen,

3. die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage getroffen ist,

4. die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist,

5. der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist,

6. überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere im Hinblick auf die Umweltauswirkungen, der Wahl des Standorts der Anlage nicht entgegenstehen.

(2a) (weggefallen)

(3) Die Stilllegung einer Anlage nach Absatz 1 Satz 1 sowie der sichere Einschluß der endgültig stillgelegten Anlage oder der Abbau der Anlage oder von Anlagenteilen bedürfen der Genehmigung. Absatz 2 gilt sinngemäß. Eine Genehmigung nach Satz 1 ist nicht erforderlich, soweit die geplanten Maßnahmen bereits Gegenstand einer Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 oder Anordnung nach § 19 Abs. 3 gewesen sind.

(4) Im Genehmigungsverfahren sind alle Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der sonstigen Gebietskörperschaften zu beteiligen, deren Zuständigkeitsbereich berührt wird. Bestehen zwischen der Genehmigungsbehörde und einer beteiligten Bundesbehörde Meinungsverschiedenheiten, so hat die Genehmigungsbehörde die Weisung des für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständigen Bundesministeriums einzuholen. Im übrigen wird das Genehmigungsverfahren nach den Grundsätzen der §§ 8, 10 Abs. 1 bis 4, 6 bis 8, 10 Satz 2 und des § 18 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durch Rechtsverordnung geregelt; dabei kann vorgesehen werden, dass bei der Prüfung der Umweltverträglichkeit der insgesamt zur Stilllegung, zum sicheren Einschluss oder zum Abbau von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder von Anlagenteilen geplanten Maßnahmen von einem Erörterungstermin abgesehen werden kann.

(5) Für ortsveränderliche Anlagen gelten die Absätze 1, 2 und 4 entsprechend. Jedoch kann die in Absatz 4 Satz 3 genannte Rechtsverordnung vorsehen, dass von einer Bekanntmachung des Vorhabens und einer Auslegung der Unterlagen abgesehen werden kann und dass insoweit eine Erörterung von Einwendungen unterbleibt.

(6) § 14 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt sinngemäß für Einwirkungen, die von einer genehmigten Anlage auf ein anderes Grundstück ausgehen.