Am 7.6.2013 wurde vom Fachausschuss folgende (s.u.) Änderungsvorschläge an den Bundesrat eingebracht. Dazu ein
Erstes Fazit (Stand 7.6.2013):
Die Stellungsnahmen des Fachausschusses gehen in die richtige Richtung und zeigen einen Teil der Schwachstellen auf. Die Änderungsvorschläge an den Bundesrat sind allerdings viel zu kurz gegriffen (wie schon erwartet, es sind ja (Zitat) „nur Änderungen im Konsens der 4 Parteien“ möglich … Einzig die Enteignungsfrage bzgl. Gorlebens wird ansatzweise (mit dem Wörtchen „wird“ statt „wurde“) aufgegriffen, ob dies reicht, müssten Juristen klären.
Mit diesen minimalen Änderungen ist das Endlagersuchgesetz (StandAG) für die Grüne Fraktion im Bundestag und für die grünen Landesregeierungsparteien im Bundesrat nicht zustimmungsfähig, ohne massiv gegen gültige BDK-Beschlüsse zu verstoßen!
Dies sind die Änderungen:
Änderungsvorschläge des Ausschusses:
Zu den einzelnen Vorschriften
U 11. Zu Artikel 1 (§ 8 Satz 2 StandAG)
In Artikel 1 sind in § 8 Satz 2 die Wörter „maßgeblichen Unterlagen“ durch die Wörter“ Akten und Unterlagen“ zu ersetzen.
Begründung:
Die Bezeichnung „Akten und Unterlagen“ ist gegenüber den „maßgeblichen Unterlagen“ eindeutiger abgrenzbar.
Wi 12. Zu Artikel 1 (§ 12 Absatz 2 Satz 1 StandAG)
In Artikel 1 ist in § 12 Absatz 2 Satz 1 die Angabe „50 bis 74, 77 bis 104“ durch die Angabe „50 bis 104“ zu ersetzen.
Begründung:
§ 12 Absatz 2 Satz 1 StandAG-E nimmt für die Erkundung der in dem Standortauswahlverfahren festgelegten Standorte explizit auf verschiedene Regelungen des Bundesberggesetzes (BBergG) Bezug. Auf andere notwendige Regelungen wie die §§ 75 und 76 BBergG (Berechtsamsbuch, Berechtsams-karte und Einsicht) wird dagegen nicht ausdrücklich Bezug genommen. Diese können jedoch entsprechend § 12 Absatz 2 Satz 2 StandAG-E, wonach im Übrigen die Vorschriften des BBergG unberührt bleiben, zur Anwendung kommen. An dieser Stelle wird nicht ersichtlich, warum in Satz 1 einzelne Vorschriften explizit benannt werden, wenn ohnehin die Regelungen des Bundesberggesetzes unberührt bleiben.
U 13. Zu Artikel 2 Nummer 5 (§ 23d Satz 2 AtG)
In Artikel 2 Nummer 5 ist in § 23d Satz 2 das Wort „wurde“ durch das Wort „wird“ zu ersetzen.
Begründung: Sprachliche Klarstellung des Gewollten. Die Zuständigkeitsverlagerung soll
erst greifen, nachdem der Standort für ein zu bauendes Lager für hochradioaktiven Müll durch den Bundestag festgelegt worden ist.
Anmerkung: DAS könnte ggf. die mögliche Enteignung in Gorleben ausschließen, das müssten allerdings Juristen beurteilen …
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Interessant ist die Stellungnahme des Ausschusses, hier vor allem:
Der federführende Ausschuss für Umwelt, Entwurf eines Gesetzes zur Suche und Auswahl eines Standortes für ein Endlager für Wärme entwickelnde radioaktive Abfälle und zur
Änderung anderer Gesetze (Standortauswahlgesetz – StandAG) A Naturschutz und Reaktorsicherheit der Wirtschaftsausschuss (U) und (Wi) empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes Stellung zu nehmen:
Empfehlungen, 324/1/13
U 4. Der Bundesrat stellt fest, dass zukünftig Transporte von radioaktiven Abfällen, insbesondere solchen aus der Wiederaufbereitung, in das Transportbehälterlager leben auszuschließen sind. Die noch aus dem Ausland zurückzuführenden radioaktiven Abfälle sollen in anderen sicherheitstechnisch geeigneten Zwischenlagern untergebracht werden. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, gemäß der Verständigung vom 9. April 2013 noch vor dem Gesetzesbeschluss hierzu ein tragfähiges Umsetzungskonzept vorzulegen.
U 5. Der Bundesrat betont die Wichtigkeit einer Befristung der Genehmigungen der Zwischenlagerung, insbesondere um die Akzeptanz bei der betroffenen Bevölkerung zu gewährleisten. Dies ist auch Bestandteil der Verständigung zwischen der Bundesregierung und den Landesregierungen vom 9. April 2013. Die Bundesregierung wird aufgefordert, einen Vorschlag zu unterbreiten, wie eine solche Befristung rechtlich verbindlich sichergestellt werden soll.
…
U 8. Die Bundesregierung wird gebeten zu prüfen, inwieweit Konkretisierungen im Hinblick auf die im Gesetzentwurf vorgesehenen Kostentragungspflichten erfolgen müssen, sodass sichergestellt wird, dass die Abfallverursacher zur – gemäß den verfassungsrechtlichen Schranken weitest möglichen Übernahme der Standortauswahlverfahrens- und Lagerkosten verpflichtet werden. Dies umfasst auch etwaig anfallende Offenhaltungs- und Rückbaukosten.
U 9. Der Bundesrat begrüßt, dass Teil der Verständigung zwischen Bundesregierung und den Landesregierungen ist, dass am Salzstock Gorleben eine vorzeitige Enteignung, insbesondere für die Offenhaltung, unterbleiben wird.
Allerdings werden durch die – wenigen (3!) – vorgeschlagenen konkreten Änderungen diese Intentionen NICHT umgesetzt!