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Hintergründe Laufzeitverlängerung

AKW-Betrieb verfassungswidrig?

Pressemitteilung vom 17.03.2011

Zu der aktuellen Debatte um das deutsche Atom-Moratorium und die künftige Energiepolitik erklärt Netzwerkmitglied Felix Ekardt, Professor für Umweltrecht an der Uni Rostock und Leiter der Forschungsgruppe Nachhaltigkeit und Klimapolitik:

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(1) Ein deutsches „Moratorium für die Laufzeitverlängerung von Atomkraftwerken“ ist ohne eine Gesetzesänderung nicht möglich. Sehr wohl ohne Gesetzesänderung möglich ist entgegen vieler Stimmen allerdings ein dreimonatiges Abschalten einiger Atomkraftwerke. § 17 und § 19 Abs. 3 Nr. 3 Atomgesetz erlauben genau dies: Denn die Normen sind darauf ausgelegt, einen erweiterten Kenntnisstand zu möglichen Gefahren zu berücksichtigen. Die Möglichkeit einer solchen Berücksichtigung hat auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) seit dem Kalkar-Urteil stets verlangt. Das Atomgesetz ist im Lichte dieser Rechtsprechung verfassungskonform auszulegen.

(2) Die aktuelle Debatte lenkt jedoch vom eigentlichen Verfassungsproblem ab. Selbst wenn man die relativ atomfreundliche Verfassungsinterpretation des BVerfG zugrunde legt, ist die Atomkraft spätestens seit den Erkenntnissen aus Japan verfassungswidrig. Das BVerfG hat seit dem Kalkar-Urteil 1978 stets betont, dass die Atomenergie nur „derzeit“ noch verfassungskonform sei, da ihr Gefährdungspotenzial bisher nur theoretische Vorstellung sei. Dies hat sich jetzt ersichtlich geändert, da man bei den japanischen Erfahrungen mit den Folgen stromausfallbedingt ausfallender Kühlsysteme nicht (wie  bei Tschernobyl) sagen kann, derartiges könne in Deutschland nicht vorkommen. Vor diesem Hintergrund ist auch ein endgültiger Widerruf der Kraftwerksgenehmigungen nach § 17 Atomgesetz möglich. Ferner muss der Gesetzgeber einen zügigen Atomausstieg beschließen.

(3) Die Debatte um die künftige Energiepolitik ohne Atomenergie braucht keinen Aktionismus, sondern eine konsequente Umsetzung bisheriger Erkenntnisse. Mehr erneuerbare Energien und mehr Energieeffizienz allein genügen voraussichtlich nicht; es muss auch die absolute Energieverbrauchsmenge reduziert werden(Suffizienz), erst recht aus klimapolitischen Gründen. Die wirksamsten Instrumente dafür sind die Streichung schädlicher Subventionen und die Anhebung der Energiepreise über eine einschneidende Reform von Energieabgaben und EU-Emissionshandel, ergänzt durch eine reformierte Erneuerbare-Energien-Einspeisevergütungen. Auf Dauer ist dies bei weitem billiger und risikoärmer als der bisherige energiepolitische Weg. Dagegen ist die in der EU und Deutschland bisher praktizierte Konzentration auf eine Vielzahl kleiner energiepolitischer Maßnahmen oft wirkungslos, wenn nicht sogar kontraproduktiv.


Prof. Dr. Felix Ekardt, LL.M., M.A.
Ostseeinstitut für Seerecht, Umweltrecht und Infrastrukturrecht
Juristische Fakultät/ Universität Rostock
Richard-Wagner-Straße 31
D-18119 Rostock
Tel.+Fax +49-341-9260883

BRIEFPOSTADRESSE und Leipziger Büro:
Prof. Dr. Felix Ekardt, LL.M., M.A.
Forschungsgruppe Nachhaltigkeit und Klimapolitik
Könneritzstraße 41
D-04229 Leipzig
Tel.+Fax +49-341-9260883

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