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Hintergründe Laufzeitverlängerung

Nuklearer Katastrophenfall – Ökonomische Folgen

Deutscher Bundestag Drucksache 17/2547
17.Wahlperiode 09. 07. 2010

Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90 / Grüne

Ein nuklearer Katastrophenfall (nukleares Ereignis) hätte, wie die Bundesregierung in ihrer Antwort vom 19. April 2006 (Bundestagsdrucksache 16/1249) auf die Kleine Anfrage „Gefahren der Atomenergie“ zum Ausdruck brachte, z. B. in Folge eines Terrorangriffs „katastrophale Auswirkungen“. Die Prognos AG kam 1992auf Schäden in Höhe von 10,7 Bio. DM, was inflationsbereinigt heute 7,4 Bio. Euro entspräche.

Neuere Untersuchungen über das zu erwartende Ausbreitungsverhalten der Boden- und Luftkontaminationen lassen eher noch höhere Schäden erwarten. Der zu erwartenden Schadenssumme steht eine deutlich niedrigere Deckungsvorsorge der Kernanlagenbetreiber gegenüber, die gerade einmal auf 2,5 Mrd. Euro begrenzt ist. Hiervon sind etwa 256 Mio. Euro durch die Deutsche Kernreaktor-Versicherungsgemeinschaft (DKVG) versichert. Die restliche Summe in Höhe von etwa 22 44 Mio. Euro ist im Rahmen eines Solidarvertrages der Obergesellschaften der Kernkraftwerksbetreiber durch testierte, innerhalb eines Jahres liquidierbare finanzielle Sicherheiten abgedeckt, die dem zweifachen Betrag der Garantiezusagen, also rund 4 489 Mio. Euro entsprechen. Über diese Beträge hinaus haften die Kernanlagenbetreiber (d. h. z. B. die Kernkraftwerk Krümmel GmbH & Co. oHG im Fall von Krümmel oder die RWE AG im Fall von Biblis) mit ihrem Vermögen prinzipiell unbegrenzt. Ob die im Falle eines nuklearen Ereignisses betroffenen Unternehmen oder ihre Muttergesellschaften in den Fällen, in denen diese aufgrund von Patronatserklärungen o. Ä. mithaften, tatsächlich über die 2,5 Mrd. Deckungsvorsorge hinaus zum Schadensersatz beitragen können, ist fraglich, da der Unternehmenswert nach dem nuklearen Ereignis vermutlich drastisch unter dem Wert liegen dürfte, den das Unternehmen noch am Tag vor dem nukleares Ereignis gehabt hatte. Davon wären aber nicht nur unmittelbar die Aktionäre betroffen, sondern mittelbar auch die  Fremdkapitalgeber. Zudem müssten die Rückstellung für Rückbau und Entsorgung erhöht werden, da deren Kosten bei einem nuklearen Ereignis deutlich steigen dürften. Auch hier würde sich die Frage stellen, ob das Unternehmen die Rückstellungserhöhung überhaupt leisten kann, wenn die für die Rückstellungsbildung notwendigen Einnahmen aufgrund des nuklearen Ereignisses und entsprechender Nichtproduktion der Anlage wegfallen.
Da die von den Unternehmen aufbringbare Haftungssumme im Falle eines nuklearen Ereignisses vermutlich lediglich weniger als 0,1 Prozent der  Schadenssumme ausmachen dürfte, stellt sich die Frage, wer für die übrigen Kosten faktisch wird aufkommen müssen.

Wir befinden uns somit in einer Situation, in der einige wenige Unternehmen Milliarden Gewinne einfahren, solange kein nukleares Ereignis eintritt, im Falle eines nuklearen Ereignisses der Großteil der Kosten von der Allgemeinheit zu tragen wäre. Hier gibt es unübersehbar Parallelen zur Finanzwirtschaft, in der die Gewinne bei den Finanzunternehmen verbucht wurden und die Allgemeinheit einspringen musste, nachdem die Finanzwirtschaft nicht mehr fähig war, ihre Probleme selbst zu lösen. Das aktuelle Beispiel der Erdölkatastrophe im Golf von Mexiko zeigt zudem auf, dass im Vorhinein nicht alle Frage bedacht wurden, die sich spätestens dann stellen, sobald der Schadensfall eingetreten ist. Der folgende Fragenkatalog soll u.a. abklären, welche Fragen bereits beantwortet werden können und welche noch offen sind. Die folgend aufgeführten Fragen beziehen sich, soweit nicht ausdrücklich die Haftungsvorsorge seitens der AKW-betreibenden Unternehmen angesprochen ist, auf die Folgekosten eines nuklearen Ereignisses eines in Deutschland befindlichen Atomreaktors, die nicht durch deren Haftungsvorsorge abgedeckt ist. Die Fragen sprechen explizit jeweils das geltende Recht an. Unter dem Begriff „nukleares Ereignis“ wird eine nukleare Reaktorkatastrophe mit erheblicher Freisetzung von radioaktiven Stoffen analog der INES-Stufe 7 verstanden.

weiter: https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/025/1702547.pdf

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