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Laufzeitverlängerung

Betriebsgenehmigung für AKW Brunsbüttel erloschen

Das AKW Brunsbüttel hat ein ernsthaftes Problem, wieder an das Netz zu kommen … Ein Gutachten im Auftrag der Grünen hat ergeben, dass die Stillstandzeit zu lange war, so dass damit die Betriebsgenehmigung, originellerweise nach dem BImSch-Gesetz (Bundes-Immisionsschutz-Gesetz), erloschen ist und neu erteilt werden müsste. DAS wiederum dürfte unmöglich sein, da der geforderte „Stand  der Technik“ nicht mehr „so ganz aktuell“ ist. Nachfolgend die entsprechende PE der Grünen und der Link zum Gutachten.

Die Grüne Landtagsfraktion hat ein Rechtsgutachten zur Frage des Erlöschens der Betriebsgenehmigung für das AKW Brunsbüttel in Auftrag gegeben. Die Rechtsanwältin *Dr. Cornelia Ziehm* kommt zu dem Ergebnis, dass für das AKW Brunsbüttel die Berechtigung zum Leistungsbetrieb erloschen und eine Wiederinbetriebnahme unzulässig ist. Seit dem 27. Juli 2007, das sind fast dreieinhalb Jahre, ist das AKW ununterbrochen vom Netz und produziert keinen Strom.

Gemäß Paragraf 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG (Bundes-Immissionsschutz-Gesetz) erlischt eine Genehmigung, „wenn eine Anlage während eines Zeitraumes von mehr als drei Jahren nicht betrieben worden ist.“ Das ist bei dem Atomkraftwerk Brunsbüttel der Fall. Das Atomgesetz verweist in Paragraf 7 Abs. 4 S. 3 auf die Grundsätze des o.g. Paragraf 18 BImSchG, somit gilt die Dreijahresregel auch für das AKW Brunsbüttel. Diese Rechtsfolge tritt unmittelbar kraft Gesetzes ein, ohne dass es einer behördlichen Maßnahme bedarf.

Um den Atommeiler wieder anfahren zu lassen und ans Netz zu bringen, muss der Betreiber ein neues Genehmigungsverfahren beantragen, denn die alte Genehmigung ist durch Zeitablauf erloschen. Im neuen Genehmigungsverfahren müssen die Auswirkungen des Betriebs auf die Nachbarschaft und die Umwelt, die sich inzwischen auf das dauerhafte Unterbleiben der Emissionen eingestellt haben, geprüft werden.

Dazu erklärt der Vorsitzende der Grünen Landtagsfraktion, *Robert Habeck*: „Wir Grünen werden mit dem Hinweis auf das vorliegende Rechtsgutachten an die Landesregierung herantreten, mit dem Ziel, dass das AKW Brunsbüttel endgültig abgeschaltet und der ordnungsgemäße Rückbau eingeleitet wird. Es ist völlig klar: Die Reaktorsicherheitsbehörde darf dem Betreiber ein Wiederanfahren des AKW nicht genehmigen, solange die Rechtslage nicht eindeutig geklärt ist.“

Der energiepolitische Sprecher der grünen Fraktion, *Detlef Matthiessen*, ergänzt: „Der Pannenmeiler in Brunsbüttel gehört zu den ältesten Atomkraftwerken in Deutschland. Er gilt als sehr schlecht ausgelegt gegen terroristische Einwirkungen, ist führend in der Pannenstatistik und hat eine miserable Verfügbarkeit.  Nur die Schließung des AKW Brunsbüttel beugt der latenten Gefahr einer Havarie sicher vor. Nur ein stillgelegtes Atomkraftwerk ist ein sicheres Atomkraftwerk.“

Zwei Links zu Tagesschaubeiträgen dazu finden sich hier und hier.

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Einordnung von meldepflichtigen Ereignissen (Kernenergie.de)

In der Medienberichterstattung zur Darstellung von Ereignissen in Kernkraftwerken werden die unterschiedlichsten Begriffe verwendet: „Panne“, „Störung“, „Störfall“ usw. Wie aber werden meldepflichtige Ereignisse in Deutschland sicherheitstechnisch eingeordnet?