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Entsorgung Störfälle

Erhöhte Strahlung in Gorleben

Hohe Strahlenbelastung in Gorleben – Castor-Transport fraglich

Das Zwischenlager Gorleben muss nach Informationen des Umweltministeriums in Hannover vor Einlagerung weiterer Castor-Behälter für besseren Strahlenschutz sorgen. An einer Messstelle am Zwischenlager sei der zulässige Grenzwert für die Strahlenbelastung der Umgebung fast erreicht worden, erklärte eine Ministeriumssprecherin am Donnerstag und bestätigte damit einen Bericht des NDR-Fernsehens. „Vor der Annahme weiterer Behälter muss der Betreiber Maßnahmen zur Senkung der Strahlenbelastung ergreifen“, so die Sprecherin weiter.

Nach Angaben der Sprecherin ermittelte eine Messstelle am Zaun des Zwischenlagergeländes im ersten Halbjahr eine Strahlenbelastung, die einem Jahresmittelwert von 0,27 Millisievert entspricht. „Der Jahresgrenzwert liegt bei 0,3 Millisievert“, sagte Sprecherin Jutta Kremer-Heye. „Um ein Überschreiten des Grenzwertes zu verhindern, muss der Betreiber schon jetzt Maßnahmen ergreifen“, sagte sie.

 

Grenzwertüberschreitung nicht ausgeschlossen

Möglich sei etwa, die Castor-Behälter, von denen die Strahlung ausgehe, im Zwischenlager anders zu verteilen. Der Betreiber könne etwa auch für eine zusätzliche Abschirmung sorgen, sagte die Sprecherin zudem. Nach ihren Angaben stehen die Behälter bislang alle an dem Ende der Zwischenlagerhalle, die der Messstelle mit den hohen Strahlenwerten benachbart ist. Die Halle in Gorleben hat an den Seiten Lüftungsschlitze, um die in den Behältern durch radioaktiven Zerfall entstehende Hitze abzuführen. Für die Abschirmung der Strahlen sorgen allein die Castor-Behälter selbst.

 

Grüne verlangen Absage von Transport

Der Fraktionsvorsitzende der Grünen im Landtag, Stefan Wenzel, bezeichnete die Meldungen über die Messung der radioaktiven Strahlung am Zaun des Castor-Lagers als „Alarmsignal“. Die zulässigen Jahreswerte würden bereits ohne neuen Transport überschritten, sagte er. Insofern gebe es nur eine mögliche Konsequenz, „nämlich die Absage des für diesen Herbst anstehenden Atommülltransportes“. Wenzel warnte Landesregierung und Atomindustrie davor, weitere Einlagerungen durch „Tricks und Manipulationen“ ermöglichen zu wollen. Die Umstellung der Behälter an die Hallenrückwand oder gar die Abschirmung mit Leerbehältern seien „abenteuerliche Überlegungen“.

Der im November geplante Castortransport nach Gorleben ist der letzte mit hochradioaktiven Abfällen aus der französischen Wiederaufarbeitungsanlage La Hague. Von dort soll 2014 voraussichtlich noch ein Transport mit mittelradioaktivem Atommüll in das Zwischenlager rollen. Ab 2015 sollen noch 21 Castorbehälter mit hochradioaktiven Abfällen aus der Wiederaufarbeitung in Großbritannien in das Lager gebracht werden.

https://www.verivox.de/nachrichten/hohe-strahlenbelastung-in-gorleben-castor-transport-fraglich-78400.aspx


Hintergrund Gorleben

Das Lager war für 420 Castoren genehmigt. Jetzt befinden erst 102 Castoren dort. Trotzdem werden die Grenzwerte überschritten. Mitte des Jahres 2011 wurde am Zaun eine Neutronenstrahlung von 0,141 mSv

für das erste halbe Jahr gemessen. Die Messung erfolgte vom 30.11.10 bis 6.6.11 (Halbjahr plus 6 Tage) Hochgerechnet auf das ganze Jahr betrüge die Belastung demnach 0,282 mSv. Von diesem Wert wird eine so genannte natürliche Neutronenstrahlung in Höhe von 0,05 mSv in Abzug gebracht. Außerdem muss die voraussichtliche Gammastrahlung für das Jahr addiert werden. Für 2010 wurden 0,120 mSv gemessen. In der Summe ergäbe sich ohne neue Castoren für 2011 bereits ein Wert von 0,352 mSv/Jahr. Das ist eindeutig höher als zulässig.

Schon in den zurückliegenden Jahren soll es Differenzen zwischen den Messwerten der Betreibergesellschaft des Atommülllagers und den Messwerten des NLWKN gegeben haben. Unabhängige Messungen beim Transport wurden nie zugelassen. Das Gewerbeaufsichtsamt hat in Frankreich und Deutschland zudem immer mit Messgeräten gearbeitet, die von der Atomindustrie bereitgestellt und kalibriert wurden. Über eigene Geräte verfügt das Gewerbeaufsichtsamt nicht. Das Neutronenspektrum und die Nuklidvektoren der Castoren sind trotz vielfacher Forderungen, Anfragen, Akteneinsichten u.a. nie veröffentlicht worden. (MdL Niedersachsen Stefan Wenzel)

weitere Quellen:

https://bewegung.taz.de/organisationen/contratom/blogeintrag/gorleben-castor-wegen-zu-hoher-strahlung-im-zwischenlager-absagen

https://www.focus.de/panorama/vermischtes/gorleben-neuer-strahlenschutz-im-castor-zwischenlager_aid_659037.html

https://www.sueddeutsche.de/politik/atommuell-im-zwischenlager-gorleben-strahlenwerte-gefaehrden-castor-transport-1.1135103

https://www.castor.de/technik/transport/castor/strahlung.htm


Hintergrund Strahlung: (siehe auch hier)

Strahlung aus dem CASTOR

Zwei verschiedene Strahlenarten durchdringen die Wände des CASTOR: Gammastrahlen und Neutronenstrahlen.

Die Gamma-Strahlung stammt aus den radioaktiven (= zerfallenden) Atomen. Innerhalb von sieben bis zehn Jahren nimmt die Intensität dieser Strahlung relativ stark ab. Währenddessen verwandelt sich der größte Anteil der radioaktiven Atome in nicht strahlende, stabile Atome. Gammastrahlung ist eine elektromagnetische Wellenstrahlung ähnlich der Röntgenstrahlung, im Gegensatz zu den Teilchenstrahlungen (a-, b-, und Neutronen-Strahlungen). Sie ist aber sehr energiereich und kann deshalb den menschlichen Körper durchdringen.

Neutronenstrahlung entsteht z.B. durch Spaltung von sehr schweren Atomen wie Uran und Plutonium. Die Dauer der Neutronenstrahlung ist abhängig von der Halbwertzeit der betroffenen Atome. Es kann bis zu Millionen Jahren dauern, bis abgebrannte Brennelemente ihre Radioaktivität soweit verloren haben, dass sie keine wesentliche Gefahr mehr darstellen.

Neutronenstrahlung kann wie die Gamma­strahlung die Haut durchdringen. Für beides hat der Mensch kein Sinnesorgan. Nur mit geeigneten Messgeräten kann die Strahlung festgestellt und ihre Intensität bestimmt werden.

Beide Strahlungen addieren sich zur natürlichen Strahlung durch Gesteine und Höhenstrahlung (u.a. von der Sonne). Hauptsächlich schädigen sie die getroffenen Zellen. Geschädigte Zellen können verschiedene Krankheiten auslösen wie z.B. Leukämie, Krebs, Schädigung des Erbgutes, Missbildungen entstehenden Lebens, usw. Alle Krankheiten treten auch ohne künstliche Strahlenbelastung auf. Die künstliche Strahlung erhöht allerdings das Risiko. Wer z.B. durch die Strahlung des CASTOR geschädigt wird, kann deshalb den direkten Beweis niemals führen, dass die Schädigung vom CASTOR­-Transport verursacht wurde. Zwischen dem Zeitpunkt der Schädigung und dem Ausbruch einer Krankheit können Jahre oder Jahrzehnte liegen. Schädigungen des Erbgutes werden erst in folgenden Generationen sichtbar.

 

Grenzwerte

Die derzeit in der BRD geltenden Grenzwerte stützen sich noch auf den (überholten!) Wissensstand von 1977. Die Einschätzung der Schadwirkung von Neutronenstrahlung geht gar auf den Kenntnisstand von 1973 zurück. Gemessen wird heute in SIEVERT (Sv), welche die biologische Wirkung der Strahlung beurteilt. Grundlage für eine Einschätzung des Gesundheitsrisikos von Gammastrahlung bilden die Krebssterblichkeitsregister der Städte Hiroshima und Nagasaki, die seit 1950 geführt werden. In ihrem offiziellen Dokument „ICRP­26“ ging noch 1977 die internationale Strahlenschutzkommission von 1,25% Todesfällen pro Sievert aus. Aufgrund neuerer Forschungsergebnisse musste dieser Wert 1990 im Dokument „ICRP­60“ auf 10% korrigiert werden, ist also achtmal größer als ursprünglich angenommen. Die Grenzwerte in Deutschland blieben aber bis heute unverändert.

Für die Bewertung der Neutronenstrahlung stehen keine Daten über große Bevölkerungsteile zur Verfügung. Deshalb ist die Wissenschaft bei der Untersuchung von Ursache und Wirkung auf Tierversuche und Bestrahlungen von Zellkulturen angewiesen, um die Schadwirkung von Neutronen- im Vergleich zur Gammastrahlung zu ermitteln.

Der Faktor, um den sich die Energiedosen von Gamma- und Neutronenstrahlung unterscheiden, die die gleiche biologische Schädigung hervorrufen, wird relative biologische Wirksamkeit (RBW) genannt. Diese ist von mehreren Dingen abhängig: von der Energie der Neutronen, der Dosis, der Dosisleistung und dem untersuchten biologischen Effekt. So schwanken die Werte für die Schadwirkung zwischen 20 und mehr als 200. Die ICRU legt für Spaltneutronen, – diese entsprechen in etwa der Neutronenstrahlung aus dem Castor – , eine 50fach größere Schadwirkung im Vergleich zur Gammastrahlung zugrunde. Die deutsche Gesetzgebung verwendet jedoch noch immer (seit 1959 unverändert) den Faktor 10. (x 5). Prof. Kuni postuliert aufgrund der Faktoren sogar eine Schadwirkung der Neutronenstrahlung, die 30 mal höher ist (Qualitätsfaktor Q = 300), als sie das geltende Recht bewertet. Wenn sich die neuesten Erkenntnisse amerikanischer Wissenschaftler über die Dosis der Strahleneinwirkung in Hiroshima und Nagasaki bestätigen, würde sich der Qualitätsfaktor für Neutronen nochmals verdoppeln (Q = 600)

Für den Transport von abgebrannten Brennelementen gelten derzeit zwei Grenzwerte: Auf der Oberfläche darf die Dosisleistung der Strahlung 2 Millisievert pro Stunde (2 mSv/h) und in zwei Meter Entfernung von der Quelle 0,1 mSv/h nicht überschreiten. Zum Vergleich beträgt die Dosisleistung der natürlichen Strahlung im Gebiet um Gorleben 0,8 mSv pro Jahr. Somit ist der Grenzwert von 0,1 mSv/h ca. 1.100 mal größer als die natürlichen Strahlung. Die international als unerheblich betrachtete Strahlenbelastung von 0,01 mSv pro Jahr wird auch bei Einhaltung des genannten Grenzwertes bereits nach 6 Minuten Aufenthalt überschritten.

1995 wurden die Grenzwerte differenziert für Neutronen- und Gammastrahlung. Dabei wurden sie einzeln im Vergleich zum alten Grenzwert fast verdoppelt. Für das Transportbehälter-Lager, darf die mittlere Dosisleistung der zukünftigen CASTOR-Behälter an der Oberfläche 0,198 mSv/h für Neutronen und 0,130 mSv/h für Gammastrahlung erreichen. Entsprechend erhöht ist dann auch die Dosisleistung in 2 Meter Entfernung.

Der genehmigte Wert für Gorleben an Radioaktivität entspricht der ca. 100-fachen freigesetzten Menge der Tschernobylkatastrophe. Er entspricht ca. dem hochradioaktiven-Abfall deutscher Reaktoren von 8 Jahren.

Wesentlich ausführliche Info hier: https://www.castor.de/technik/transport/castor/strahlung.htm

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Termine

CATTENOM NON MERCI 17.09.2011

Anti-Atom-Demonstrationszug
CATTENOM NON MERCI
Erscheint zahlreich und lasst uns ein starkes Zeichen für den Ausstieg aus der Atomkraft und den Einstieg in erneuerbare Energien ohne Grenzen setzen.
Samstag, am 17.09.2011
ab 15:00 – 19:00 Uhr

Flyer

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Termine

Oberhausen: Fahrradtour gegen Atomkraft

am 24.09.11 findet in Oberhausen eine Fahrradtour gegen Atomkraft statt. Start ist um 14:00 Uhr am Hauptbahnhof Oberhausen. Weitere Details im Flyer oder unter www.antiatom-oberhausen.de Wir hoffen auf möglichst viele Radfahrer, die uns bei der Aktion unterstützen. Mit atomfeindlichen Grüßen Rainer Klotz

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Gesetzestexte Hintergründe Laufzeitverlängerung

AtG-Novelle 2011 § 7

juris – Fachportal Steuerrecht Einzelnorm

recherchiert von: … am 08.08.2011

juris-Abkürzung: AtG Quelle: Fassung vom: 31.07.2011 Gültig ab: zukünftig Dokumenttyp: Gesetz FNA: FNA 751-1

Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren Atomgesetz § 7 Genehmigung von Anlagen

(1) Wer eine ortsfeste Anlage zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe errichtet, betreibt oder sonst innehat oder die Anlage oder ihren Betrieb wesentlich verändert, bedarf der Genehmigung. Für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität und von Anlagen zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe werden keine Genehmigungen erteilt. Dies gilt nicht für wesentliche Veränderungen von Anlagen oder ihres Betriebs

(1a) Die Berechtigung zum Leistungsbetrieb einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität erlischt, wenn die in Anlage 3 Spalte 2 für die Anlage aufgeführte Elektrizitätsmenge oder die sich auf Grund von Übertragungen nach Absatz 1b ergebende Elektrizitätsmenge erzeugt ist, jedoch spätestens

1. mit Ablauf des 6. August 2011 für die Kernkraftwerke Biblis A, Neckarwestheim 1, Biblis B, Brunsbüttel, Isar 1, Unterweser, Philippsburg 1 und Krümmel,

2. mit Ablauf des 31. Dezember 2015 für das Kernkraftwerk Grafenrheinfeld,

3. mit Ablauf des 31. Dezember 2017 für das Kernkraftwerk Gundremmingen B,

4. mit Ablauf des 31. Dezember 2019 für das Kernkraftwerk Philippsburg 2,

5. mit Ablauf des 31. Dezember 2021 für die Kernkraftwerke Grohnde, Gundremmingen C und Brokdorf,

6. mit Ablauf des 31. Dezember 2022 für die Kernkraftwerke Isar 2, Emsland und Neckarwestheim 2.

Die Erzeugung der in Anlage 3 Spalte 2 aufgeführten Elektrizitätsmengen ist durch ein Messgerät zu messen. Das Messgerät nach Satz 2 muss zugelassen und geeicht sein. Ein Messgerät, das nicht zugelassen und geeicht ist, darf nicht verwendet werden. Wer ein Messgerät nach Satz 2 verwendet, muss das Messgerät unverzüglich so aufstellen und anschließen sowie so handhaben und warten, dass die Richtigkeit der Messung und die zuverlässige Ablesung der Anzeige gewährleistet sind. Die Vorschriften des Eichgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Eichordnung finden Anwendung. Der Genehmigungsinhaber hat den bestimmungsgemäßen Zustand des geeichten Messgerätes in jedem Kalenderjahr durch eine Sachverständigenorganisation und die in jedem Kalenderjahr erzeugte Elektrizitätsmenge binnen eines Monats durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft überprüfen und bescheinigen zu lassen.

(1b) Elektrizitätsmengen nach Anlage 3 Spalte 2 können ganz oder teilweise von einer Anlage auf eine andere Anlage übertragen werden, wenn die empfangende Anlage den kommerziellen Leistungsbetrieb später als die abgebende Anlage begonnen hat. Elektrizitätsmengen können abweichend von Satz 1 auch von einer Anlage übertragen werden, die den kommerziellen Leistungsbetrieb später begonnen hat, wenn das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie der Übertragung zugestimmt hat. Die Zustimmung nach Satz 2 ist nicht erforderlich, wenn die abgebende Anlage den Leistungsbetrieb dauerhaft einstellt und ein Antrag nach Absatz 3 Satz 1 zur Stilllegung der Anlage gestellt worden ist. Elektrizitätsmengen nach Anlage 3 Spalte 2 können von Anlagen nach Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 bis 6 auch nach Erlöschen der Berechtigung zum Leistungsbetrieb nach den Sätzen 1 bis 3 übertragen werden.

(1c) Der Genehmigungsinhaber hat der zuständigen Behörde

1. monatlich die im Sinne des Absatzes 1a in Verbindung mit der Anlage 3 Spalte 2 im Vormonat erzeugten Elektrizitätsmengen mitzuteilen,

2. die Ergebnisse der Überprüfungen und die Bescheinigungen nach Absatz 1a Satz 7 binnen eines Monats nach deren Vorliegen vorzulegen,

3. die zwischen Anlagen vorgenommenen Übertragungen nach Absatz 1b binnen einer Woche nach Festlegung der Übertragung mitzuteilen.

Der Genehmigungsinhaber hat in der ersten monatlichen Mitteilung über die erzeugte Elektrizitätsmenge nach Satz 1 Nr. 1 eine Mitteilung über die seit dem 1. Januar 2000 bis zum letzten Tag des April 2002 erzeugte Elektrizitätsmenge zu übermitteln, die von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft überprüft und bescheinigt worden ist. Der Zeitraum der ersten monatlichen Mitteilung beginnt ab dem 1. Mai 2002. Die übermittelten Informationen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 sowie die Angabe der jeweils noch verbleibenden Elektrizitätsmenge werden durch die zuständige Behörde im Bundesanzeiger bekannt gemacht; hierbei werden die erzeugten Elektrizitätsmengen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 jährlich zusammengerechnet für ein Kalenderjahr im Bundesanzeiger bekannt gemacht, jedoch bei einer voraussichtlichen Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten monatlich.

(1d) Für das Kernkraftwerk Mülheim-Kärlich gelten Absatz 1a Satz 1, Absatz 1b Satz 1 bis 3 und Absatz 1c Satz 1 Nr. 3 mit der Maßgabe, dass die in Anlage 3 Spalte 2 aufgeführte Elektrizitätsmenge nur nach Übertragung auf die dort aufgeführten Kernkraftwerke in diesen produziert werden darf.

(1e) Die zuständige Behörde kann zur Verhinderung von Gefahren oder Störungen der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssytems im Sinne des § 13 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. März 2011 (BGBl. I S. 338) geändert worden ist oder zur Verhinderung einer Gefährdung oder Störung der Energieversorgung für den lebenswichtigen Bedarf im Sinne des § 1 des Energiesicherungsgesetzes vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3681), das zuletzt durch Artikel 164 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, bis zum 1. September 2011 bestimmen, dass eine der in Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 genannten Anlagen, die im Hinblick auf Standort und elektrische Anbindung geeignet ist, bis zum Ablauf des 31. März 2013 in einem betriebsfähigen Zustand zur Erzeugung von Elektrizität zu halten ist (Reservebetrieb). Wird der Reservebetrieb nach Satz 1 angeordnet, lebt die Berechtigung zum Leistungsbetrieb als Berechtigung zum Reservebetrieb für diese Anlage wieder auf. Absatz 1a Satz 2 bis 7, Absätze 1b bis 1d und Anlage 3 finden auf den Reservebetrieb keine Anwendung.

(2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers und der für die Errichtung, Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs der Anlage verantwortlichen Personen ergeben, und die für die Errichtung, Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs der Anlage verantwortlichen Personen die hierfür erforderliche Fachkunde besitzen,

2. gewährleistet ist, dass die bei dem Betrieb der Anlage sonst tätigen Personen die notwendigen Kenntnisse über einen sicheren Betrieb der Anlage, die möglichen Gefahren und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen besitzen,

3. die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage getroffen ist,

4. die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist,

5. der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist,

6. überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere im Hinblick auf die Umweltauswirkungen, der Wahl des Standorts der Anlage nicht entgegenstehen.

(2a) (weggefallen)

(3) Die Stilllegung einer Anlage nach Absatz 1 Satz 1 sowie der sichere Einschluß der endgültig stillgelegten Anlage oder der Abbau der Anlage oder von Anlagenteilen bedürfen der Genehmigung. Absatz 2 gilt sinngemäß. Eine Genehmigung nach Satz 1 ist nicht erforderlich, soweit die geplanten Maßnahmen bereits Gegenstand einer Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 oder Anordnung nach § 19 Abs. 3 gewesen sind.

(4) Im Genehmigungsverfahren sind alle Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der sonstigen Gebietskörperschaften zu beteiligen, deren Zuständigkeitsbereich berührt wird. Bestehen zwischen der Genehmigungsbehörde und einer beteiligten Bundesbehörde Meinungsverschiedenheiten, so hat die Genehmigungsbehörde die Weisung des für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständigen Bundesministeriums einzuholen. Im übrigen wird das Genehmigungsverfahren nach den Grundsätzen der §§ 8, 10 Abs. 1 bis 4, 6 bis 8, 10 Satz 2 und des § 18 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durch Rechtsverordnung geregelt; dabei kann vorgesehen werden, dass bei der Prüfung der Umweltverträglichkeit der insgesamt zur Stilllegung, zum sicheren Einschluss oder zum Abbau von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder von Anlagenteilen geplanten Maßnahmen von einem Erörterungstermin abgesehen werden kann.

(5) Für ortsveränderliche Anlagen gelten die Absätze 1, 2 und 4 entsprechend. Jedoch kann die in Absatz 4 Satz 3 genannte Rechtsverordnung vorsehen, dass von einer Bekanntmachung des Vorhabens und einer Auslegung der Unterlagen abgesehen werden kann und dass insoweit eine Erörterung von Einwendungen unterbleibt.

(6) § 14 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt sinngemäß für Einwirkungen, die von einer genehmigten Anlage auf ein anderes Grundstück ausgehen.

 

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Hintergründe Störfälle

„Kernschmelze schon durch Erdbeben“

Mycle Schneider, Berater für Energie- und Atompolitik, über den dreifachen Super-GAU in Fukushima, die Hilflosigkeit der Experten und die Legende vom bösen Tsunami. Interview: Armin Simon

Herr Schneider, die Katastrophe von Fukushima zieht sich seit mehr als vier Monaten hin. Ist ein Ende abzusehen?

Mycle Schneider: „Ende“ würde ja zunächst einmal heißen, dass sich die Situation stabilisiert, dass also keine Radioaktivität mehr abgegeben wird. Schon das ist nicht abzusehen.

 

Was ist in Fukushima tatsächlich passiert?

Sicher scheint nun, dass in drei der sechs Reaktoren des AKW Fukushima-Daiichi die Reaktorkerne zum großen Teil geschmolzen sind. Dass auch abgebrannte Brennelemente in den Abklingbecken beschädigt wurden. Und dass drei zum Teil undichte Becken mit ihrem hochradioaktiven Inhalt seit den Explosionen der Reaktorgebäude unter freiem Himmel liegen. Der Betreiber, TEPCO, räumt inzwischen ein, dass die drei Reaktorkerne sogar komplett geschmolzen und Druckbehälter durchbrochen sein könnten. Ob das alles wirklich so ist, wird sich erst herausstellen, wenn Kameras auch innerhalb der Druckbehälter eine Bestandsaufnahme machen können. Das kann noch Jahre dauern.

Was zeigen die Bilder der Roboter?

Dass dort große Schäden entstanden sind, die ganz offensichtlich auf das Erdbeben zurückzuführen sind. Das ist ein ganz wesentlicher Punkt.

 

Warum?

Die Atomindustrie hat sich sofort nach dem 11. März öffentlich hingestellt und behauptet, es habe sich wieder einmal gezeigt, dass die Atomkraftwerke hervorragend funktionierten, denn sie hätten sich aufgrund der Erdstöße selbst schnellabgeschaltet. Und weil es nun mal mitten in Europa und in den meisten anderen Gegenden keine Tsunamis gebe, könne man die Situation in Fukushima hierher nicht übertragen. Das war eine ganz klare Propagandaposition der Reaktorbetreiber, und zwar weltweit.

 

Und die ist jetzt nicht mehr haltbar?

Sie war es noch nie. Seit es die Aufnahmen aus dem Innern der Reaktorgebäude gibt, ist sie es erst recht nicht mehr. Diese Schäden können kaum durch Tsunamis oder Wasserstoffexplosionen in den oberen Stockwerken entstanden sein.

 

Hat die Propaganda denn gefruchtet?

Selbst die Reaktorsicherheitskommission ist bei ihrer Sicherheitsüberprüfung der deutschen AKW davon ausgegangen, dass die Schäden in Fukushima durch den Tsunami verursacht wurden. Und sie hat auf dieser Annahme dann ihre Aussagen zu den deutschen AKW gemacht.

Bundeskanzlerin Merkel – Physikerin und Ex-Ministerin für Reaktorsicherheit! – hat gesagt, erst durch die Bilder aus Fukushima sei ihr klar geworden, dass das sogenannte Restrisiko doch ein reales Risiko ist. War Fukushima so unvorstellbar?

Nein. Es gab durchaus Leute, die solche Szenarien erwogen haben. Auch die Japaner sind ja keineswegs blind in die Katastrophe gerannt. Es gibt dort seit Jahren eine Auseinandersetzung um die Erdbebengefährdung von AKW. TEPCO selbst musste 2007 nach einem Beben alle sieben Reaktoren des AKW Kashiwazaki-Kariwa vom Netz nehmen. Bis heute sind nur vier wieder in Betrieb. Und der AKW-Betreiber Chubu legte die ältesten beiden Reaktoren des AKW Hamaoka 2009 endgültig still, weil eine Nachrüstung zu teuer geworden wäre.

Waren einfach die Schutzmaßnahmen nicht ausreichend? Oder kann man AKW nicht wirklich gegen solche Einwirkungen schützen?

Schutzmaßnahmen, die über einen gewissen Grad hinausgehen, sind irgendwann nicht mehr zu finanzieren.

 

Japan ist ein technisch hoch entwickeltes Land, das seit Jahrzehnten auf Atomkraft setzt und zuletzt offiziell 54 Reaktoren in Betrieb hatte. War es gut vorbereitet auf eine solche Katastrophe?

Überhaupt nicht. Das Vertrauen in die Technologie war so groß, dass man sich einfach nicht vorstellen konnte, dass etwas versagt. Und dass die Techniker auf der ganzen Linie versagen. Die besten Erdbeben-Spezialisten sitzen in Japan – die haben alle versagt. Die Leute, die technische Anlagen für Erdbeben auslegen, haben versagt. Die Katastrophenschutz-Planer haben versagt. Und die Leute, die mit dem Unfall dann umgehen sollten, auch.

Woran machen Sie das Versagen nach dem Unfall fest?

Zum Beispiel hat die Einspeisung von Meerwasser in die Reaktorkerne viel zu spät begonnen – man hoffte anfangs noch, die Anlagen retten zu können; Salzwasser macht sie unbrauchbar. Dann dauerte sie viel zu lange an, so dass sich dicke Salzkrusten bildeten, die die Kühlung behindern. Ein anderes Beispiel: TEPCO verkündete Ende Mai, nun alle Arbeiter einzeln mit Dosimetern auszustatten. Das heißt ja im Umkehrschluss, dass das davor nicht der Fall war. Unter Strahlenschutzgesichtspunkten ist das Wahnsinn. Und die japanische Regierung hat nach dem Unfall einfach die Grenzwerte hochgesetzt – nicht nur für Arbeiter, sondern auch für Kinder, im letzteren Fall gar um das Zwanzigfache.

Es fehlte die Wolke.

Das zeigt die Begrenzung des menschlichen Gehirns: Man erwartet die Katastrophe immer nur so, wie sie das letzte Mal passiert ist. Im Übrigen gab es auch in Fukushima Detonationen, es gab mehrere Wasserstoffexplosionen. Und in Block 3 war es vielleicht sogar eine atomare Verpuffung: Die Ausbreitung der Druckwelle schien überhaupt nicht typisch für eine Wasserstoffexplosion. Die Strahlenmesswerte schnellten nach jeder Explosion in die Höhe. Es gab also schon so etwas wie radioaktive Wolken. Nur war der Kamineffekt in Fukushima erheblich geringer als das in Tschernobyl der Fall war.

 

Ist das eine gute oder eine schlechte Nachricht?

Eine gute Nachricht für die umliegenden Länder, aber eine schlechte für die Japaner.

 

Warum?

Weil die Radioaktivität – Modellrechnungen gehen von 20 bis 50 Prozent von Tschernobyl aus – auf einer viel kleineren Fläche mit einer viel höheren Bevölkerungsdichte runterkommt. Die Strahlenwerte um Fukushima gehen zum Teil auch weit über die um Tschernobyl hinaus. Die Auswirkungen auf Mensch und Umwelt werden daher insgesamt vermutlich schlimmer sein.

Interview: Armin Simon
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Hintergründe Störfälle

Atomkatastrophe in Fukushima eskaliert

Aktuell werden horrende neue Strahlungswerte aus den Ruinen in Fukushima gemeldet!

Kommentar/Einschätzung: Ursache des Rekordwertes ist mit einiger Sicherheit das endgültige Bersten oder Durchschmelzen eines oder mehrerer Reaktordruckbehälter. Ursache dafür könnte das schwere Nachbeben vom Wochenende gewesen sein. Die Auswirkungen auf die Umgebung durch die extrem gestiegene (und somit freigesetzte und in die Umgebung gelangte) Radioaktivität ist völlig uneinschätzbar. Dabei ist die zweite Quelle (Lüftungsschacht) als weitaus gefährlicher einzustufen als der „Boden eines Abzugsrohrs“. Betroffen ist entweder Block 1 oder 2! Die Heute-Sendung meldet am 2.8. um 19:00 Uhr, die „10 Sv pro Stunde“ sei ohnehin „der höchste Wert, den die Messgeräte erfassen könnten!“ D.h. die wirklichen Werte liegen möglicherweise noch weit darüber!

 

Süddeutsche Zeitung, 01.08.2011, 17:00,

Fukushima: Rekord-Strahlenwerte

Jede Sekunde eine Jahresdosis

Auf dem Gelände des havarierten japanischen Atomkraftwerks Fukushima ist nach Angaben des Betreibers die höchste radioaktive Strahlung seit der Erdbeben- und Tsunami-Katastrophe vom 11. März gemessen worden. Mit mehr als zehn Sievert ist sie um ein Vielfaches höher als der bisherige Rekordwert.

Am japanischen Atomkraftwerk Fukushima 1 hat der Betreiber Tepco die höchste Radioaktivität seit der Reaktor-Havarie im März gemessen. Mehr als zehn Sievert pro Stunde betrug demnach die Strahlung am Boden eines Abzugsrohrs zwischen den Reaktoren 1 und 2, wie die Agentur Jiji Press meldete.

In Fukushima war der bisherige Rekordwert am 3. Juni im Inneren des zerstörten Reaktors 1 gemessen worden. Er betrug damals zwischen drei und vier Sievert pro Stunde. Die Ursache für den deutlichen Anstieg der Strahlung werde derzeit geprüft, teilte ein Sprecher des Betreibers Tepco mit.

Der vollständige SZ-Bericht:

https://www.sueddeutsche.de/wissen/fukushima-rekord-strahlenwerte-jede-sekunde-eine-jahresdosis-1.1126909

 

 

Berliner Morgenpost, 2. August 2011, 12:09:

Tepco misst Rekordstrahlung in Fukushima

An dem japanischen Katastrophen-Reaktor Fukushima sind an einer weiteren Stelle tödliche Strahlenwerte entdeckt worden. Der AKW-Betreiber Tokyo Electric Power (Tepco) teilte am Dienstag mit, auch in einem Lüftungsschacht seien mehr als zehn Sievert gemessen worden.

Bereits am Vortag waren am Boden des Schachts ähnlich hohe Werte festgestellt worden. Ab einer Strahlung von zehn Sievert pro Stunde erleiden Menschen in der Regel nach wenigen Sekunden schwere gesundheitliche Schäden, die zum Tod führen können. Die tatsächlichen Werte könnten sogar noch deutlich höher liegen, weil die von Tepco eingesetzten Messgeräte nur eine Strahlung von bis zu zehn Sievert darstellen können.

https://www.morgenpost.de/politik/ausland/article1720031/Tepco-misst-Rekordstrahlung-in-Fukushima.html

 

Die GRS bzw. JAIF verschlafen die dramatische Entwicklung offenbar „selig“: https://fukushima.grs.de/sites/default/files/Status_KKW_Fukushima_Daiichi_01_08_2011_0500.pdf

Dort ist – abgerufen am 02.08.2011 um 13:50 Uhr – noch zu lesen:

Status auf der
Anlage 01.08.2011
 um 09:00 Fukushima-Dai-ichi: Uhr (Ortszeit)
Strahlungswerte:
321 1 µSv/h an der Südseite des
Verwaltungsgebäudes,
31 µSv/h am Haupttor und
13 3 µSv/h am Westtor
01.08.2011 um 09:00 Uhr (Ortszeit)

 

Hintergrundwissen:

Menschen, die dieser Strahlung auch nur Sekunden ausgesetzt wäre, würden innerhalb weniger Stunde unter extremsten Bedingungen sterben. Strahlendosen von 4 bis 7 Sv werden als tödlich angesehen, wobei innerhalb kurzer Zeit aufgenommene Strahlungsmengen noch gefährlicher sind, als wenn diese über einen längeren Zeitraum aufgenommen werden.

 

weitere Quellen:

https://www.focus.de/panorama/welt/tsunami-in-japan/japan-strahlenwerte-in-fukushima-auf-rekordwert_aid_651304.html

https://www.taz.de/Hoechste-Radioaktivitaet-seit-Erdbeben/!75513/